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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AOE GmbH

A. Allgemeiner Teil

§1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden AGB enthalten die zwischen dem Kunden und der AOE GmbH, Kirchgasse 6, 65185 Wiesbaden - im Folgenden „AOE“ genannt - ausschließlich geltenden Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen von AOE durch den Kunden, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Die Bedingungen unter Abschnitt A. gelten für alle Leistungen von AOE, die besonderen Bedingungen unter den Abschnitten B. - D. gelten jeweils zusätzlich für die einzelnen Leistungen. Verträge werden ausschließlich mit Gewerbekunden, d.h. Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt AOE nicht an, es sei denn, AOE hat zuvor ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

§2 Vertragsschluss

  1. Auftragserteilungen des Kunden gelten stets als verbindlich. Mit Auftragserteilung durch den Kunden gelten die AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des Angebots von AOE erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax oder E-Mail) durch den Kunden zustande.
  2. Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden im Angebot abschließend beschrieben.

§3 Leistungsumfang / Leistungstermin

  1. AOE erbringt verschiedenste Leistungen wie Webentwicklung, Web-Hosting, Domainbeschaffungen, Konzeption, Webdesign, Support, Beratung, Wartung, SaaS, etc.. Diese Leistungen sind in den „Besonderen Bedingungen“ dieser AGB sowie im Rahmen der Auftragsbestätigung und der Leistungsbeschreibung dazu näher beschrieben. Die Lieferbzw. Leistungstermine werden ebenso im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart.
  2. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen.
  3. AOE ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§4 Änderungen / Abnahme

  1. Wünscht der Kunde im Verlauf der Erbringung von Leistungen durch AOE nachträglich eine Änderung der ursprünglich festgelegten Leistung, so teilt er dies AOE unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich, per Telefax oder E-Mail mit. AOE wird nach Eingang eines Änderungsverlangens prüfen, ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden anschließend darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Vergütung und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Etwaiger durch die Prüfung des Änderungsverlangens sowie den Konsequenzen, die sich durch dessen Durchführung ergeben, entstehender Aufwand ist gesondert zu vergüten. Die Parteien werden sich sodann über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Vergütung abstimmen. Soweit - etwa durch die Vereinbarung von Leistungskontingenten - nicht anders geregelt, ist AOE erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Wird über ein Änderungsverlangen keine schriftliche Einigung erzielt, wird der Vertrag ohne die im jeweiligen Änderungsverlangen begehrten Änderungen erfüllt.
  2. Auf Aufträge, die im Wesentlichen die Ablieferung eines von AOE zu erstellenden Werkes zum Gegenstand haben, findet Werkvertragsrecht Anwendung mit der Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme gelten. In diesem Fall hat der Kunde die erbrachte Leistung unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen („Abnahmefrist“) nach Entgegennahme der jeweiligen Leistung gegenüber AOE die Abnahme schriftlich zu erklären. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist, gilt die jeweilige Leistung als abgenommen. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt. Ist der Auftrag in Teilaufgaben gegliedert, so hat nach Lösung jeder Teilaufgabe eine Abnahme der Teilleistung zu erfolgen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt mit Abnahme der letzten Teilleistung die Gesamtleistung als abgenommen. Eine Mängelbeseitigung wird nach Abnahme von AOE nur noch im Rahmen der Mängelhaftung vorgenommen.

§5 Nutzungsrechte

1. Definitionen

a) „Arbeitsergebnisse“ im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere Programmierungen in Objekt- und Quellcodeform, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Programmdokumentationen und Bedienungsanleitungen, sämtliche Script-Programmierungen, Designs, Entwürfe, Verfahren, Spezifikationen, Berichte und Konzepte.

b) „Individuell erstellte Arbeitsergebnisse“ sind die Arbeitsergebnisse bzw. sind diejenigen Bestandteile eines Arbeitsergebnisses, die AOE im Rahmen des Vertrages aufgrund einer spezifischen und ausdrücklichen Vereinbarung in Text- oder Schriftform und der Bezeichnung als „Individuell erstellte Arbeitsergebnisse“ mit dem Kunden, z.B. Leistungsscheine (ggf. unter Einschaltung Dritter), erstellt. Sie umfassen nicht mitintegrierte Standard-Arbeitsergebnisse von AOE oder von Dritten.

c) Standard-Arbeitsergebnisse“ im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche nicht aufgrund einer spezifischen Vereinbarung mit dem Kunden entwickelte Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen, die Gegenstand dieses Vertrages sind.

2. Rechteeinräumung

a) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung erhält der Kunde an den von AOE für den Kunden individuell erstellten Arbeitsergebnissen, soweit diese gesondert gemäß Ziffer 1. lit. b) beauftragt sind, das einfache, übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Nutzungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, diese zu vervielfältigen, zu bearbeiten, fort- und weiterzuentwickeln. AOE ist die Nutzung und Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse zu Zwecken des Vertrages gestattet.

b) „Für die im Rahmen dieses Vertrages überlassenen Standard-Arbeitsergebnisse räumt AOE dem Kunden ein nichtausschließliches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung ein. Alle sonstigen Rechte an den StandardArbeitsergebnissen und nachträglichen Ergänzungen verbleiben bei AOE bzw. dem originären Lizenzgeber der Standard-Arbeitsergebnisse.

3. Arbeitsergebnisse Dritter / Open Source

Die Nutzung von Arbeitsergebnissen Dritter bzw. von Open Source Software richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechtsinhabers. Auf Wunsch werden die Lizenzbedingungen auch separat zur Verfügung gestellt. Bezieht der Lizenznehmer die Open Source Software direkt vom Rechtsinhaber, so erfolgt auch der Bezug der Lizenzbedingungen direkt beim Rechtsinhaber.

§6 Sach- und Rechtsmängelhaftung

  1. Der Kunde wird AOE auftretende Fehler unverzüglich schriftlich unter Angabe aller dem Kunden zur Verfügung stehenden, für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitteilen.
  2. Der Kunde ist bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, nach gescheiterter Nacherfüllung von dem Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder im Falle eines Verschuldens auf Seiten von AOE Schadensersatz geltend zu machen. AOE ist im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.
  3. Die Gewährleistungspflicht von AOE entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriffe des Kunden, durch von ihm bereitzustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht von AOE zu verantwortende Systemumgebung verursacht sind oder sein können, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind. Leistungen von AOE, die sie aufgrund einer vermeintlichen Gewährleistungspflicht durchgeführt hat, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  4. Für Open Source Bestandteile wird seitens AOE keine Haftung übernommen. AOE ist für Inhalte (z.B. Softwarecode, Bilder), die vom Kunden im Rahmen der Mitwirkungspflichten bereitgestellt werden, nicht verantwortlich und ist insbesondere nicht verpflichtet, diese auf etwaige Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

§7 Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Leistungen von AOE werden entsprechend der individuellen vertraglichen Festlegung in der Auftragsbestätigung vergütet und durch AOE in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich etwaiger Auslagen und Mehrwertsteuer.
  2. Monatliche Entgelte werden jeweils für ein Quartal im Voraus in Rechnung gestellt. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.
  3. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum, ist AOE berechtigt, Verzugszinsen sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
  4. Im Falle des Verzuges von mehr als 25% einer Einzelforderung oder von mehr als zwei monatlichen Entgelten und nach Ablauf einer weiteren von AOE zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen sowie Ankündigung der Sperrung ist AOE berechtigt, den Internet-Auftritt bzw. das Webhosting zu sperren und/oder abzuschalten.
  5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§8 Haftung

  1. Die Haftung von AOE für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Beschaffenheitsgarantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet AOE nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, stets jedoch auf 100.000 EUR pro Schadensfall, insgesamt auf 250.000 EUR pro Jahr beschränkt. Die Gesamthaftungsobergrenze für solche durch einfache Fahrlässigkeit verletzten wesentlichen Vertragspflichten beträgt 500.000 EUR.
    AOE haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für jedwede indirekten Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn). Die in diesem Absatz (2) niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer Haftung von AOE gemäß Absatz (1).
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens wöchentlich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von AGB AOE GmbH, Wiesbaden 4 I 8 Sicherungskopien eingetreten wäre. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kunde im Rahmen des Managed Hosting Leistungen zur Datensicherung beauftragt.
  4. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist AOE zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z.B. Viren, Würmer, „Denial of Service-Attacken“, trojanische Pferde), die AOE auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.

§9 Veröffentlichte Inhalte

Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen von AOE die geltenden gesetzlichen, insbesondere TMG, Rundfunkstaatsvertrag, UWG, DSGVO, BDSG sowie andere relevante gesetzliche Vorschriften zu beachten. Für den Inhalt des Informationsangebotes ist allein der Kunde verantwortlich, es findet keine Vorabüberprüfung von Inhalten durch AOE statt. Der Kunde stellt AOE von allen Kosten frei, die ihr aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese vertraglichen sowie gegen gesetzliche Bestimmungen entstehen. AOE ist berechtigt, Inhalte, die gegen diese AGB oder geltendes Recht verstoßen unverzüglich zu sperren.

§10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die jeweilige Vertragsdauer - soweit relevant - wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Soweit bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen, z.B. Webhosting oder SaaS, keine Vereinbarung getroffen wird, wird der Vertrag für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen und beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Er verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
  2. AOE ist berechtigt die vorliegenden Bedingungen zu ändern, wenn dies aufgrund von bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Entwicklungen, die nicht im Einflussbereich von AOE liegen und AOE auch nicht veranlasst hat, erforderlich ist, um das bei Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien bestehende Äquivalenzverhältnis wieder herzustellen und wesentliche Regelungsinhalte des Vertrages (z.B. Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung, Kündigung) hiervon nicht betroffen sind. Änderungen dieser AGB sind auch dann möglich, wenn Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auftreten, die durch Lücken in diesen Bedingungen verursacht werden, z.B. dadurch dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erachtet. Die Änderung der Bedingungen wird dem Kunden 4 Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Hierauf wird der Kunde im Rahmen der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
  3. Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist AOE berechtigt, den erbrachten Dienst mit sofortiger Wirkung zu sperren. Vom Zeitpunkt der Sperrung an wird der Kunde von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung frei. Seine Zahlungsverpflichtung für vor Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen bleibt davon jedoch unberührt.

§11 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln. AOE ist berechtigt, Lizenzprogramme mit Schutzeinrichtungen gegen missbräuchliche Nutzung zu versehen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Projektes und darüber hinaus für 12 Monate nach Kündigung oder Fertigstellung, keine Mitarbeiter von AOE aktiv abzuwerben, die an der Bereitstellung der Leistung beteiligt sind; ein Verstoß gegen diese Regelung liegt nicht vor, soweit Arbeitnehmer für den Kunden im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung (Teil D.) tätig werden.

§12 Datenschutz

  1. Die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Geburtsdatum etc.) werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzrechtes, insbesondere denjenigen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verwendet. Die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen dem Kunden und AOE abgeschlossenen Verträge verwendet.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gewissenhaften Erfüllung und Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Verletzt der Kunde diese Bestimmungen, so stellt er AOE von sämtlichen rechtlichen Folgen des Verstoßes frei. Soweit AOE im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten soll, werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung abschließen.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. AOE kann darüber hinaus auch am Sitz des Kunden klagen.

B. Besondere Bedingungen für Web-Hosting und SaaS

  1. AOE bietet dem Kunden Services vom Webhosting bis hin zu Software as a Service (SaaS). Näheres wird im jeweiligen Angebot bestimmt. AOE sowie das Rechenzentrum, dessen sich AOE zur Leistungserbringung bedient, führen regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Der Kunde wird mit angemessener Vorlaufzeit über die Wartungsfenster informiert. Während der Durchführung von Wartungsarbeiten können dem Kunden beauftragte Leistungen evtl. nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung der Verfügbarkeit einer Anwendung oder eines Systems nicht zulasten von AOE berücksichtigt. Ebenso nicht berücksichtigt bei der Verfügbarkeit werden Zeiten, in welchen die Plattform und/oder die Produkte und/oder Leistungen aufgrund von technischen oder sonstigen Umständen, die nicht im Einflussbereich von AOE liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen,) nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind.
  2. Eine Garantie oder Gewährleistung dafür, dass der Server für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Software geeignet ist oder zur Verfügung steht besteht nicht soweit nicht im Angebot ausdrücklich vereinbart. AOE übernimmt keinen Support gegenüber dem Kunden für Software Produkte, die nicht von AOE angeboten oder zum Betrieb genehmigt wurden. Für Störungen innerhalb des Internet ist AOE nicht haftbar. Sollte die gewährleistete Verfügbarkeit unterschritten werden, gewährt AOE auf Antrag eine Gutschrift in Höhe einer Tagesvergütung (1/30- Monatsmiete) je angefangene 24 Stunden des jeweiligen Verfügbarkeitszeitraums, jedoch maximal 50% der jeweiligen Monatsvergütung – weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  3. Bei Beendigung des Vertrages hat AOE nach Ablauf von 14 Kalendertagen das Recht, alle vom Kunden auf den Server übertragene Daten zu löschen.
  4. Über die Gewährleistung hinaus erbringt AOE im Falle eines in ihrem Einflussbereich auftretenden Fehlers den Support grundsätzlich montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen („Servicezeit“). Aufgrund der Meldungen des Kunden löst diese Servicebereitschaft nach grober Sichtung der Meldung die geeignete Reaktion von AOE aus. Die Meldungen werden von AOE Prioritätsgruppen zugeordnet.
  5. Für ergänzende Services ergibt sich die Beschreibung der unterschiedlichen Leistungen sowie des Fehlermanagements aus der Leistungsbeschreibung – SaaS, Hosting, Pflege und Support.

C. Besondere Bedingungen für Softwareentwicklung und Webdesign

  1. AOE erbringt Planungs- sowie Erstellungsleistungen im Bereich der Software-entwicklung, auf die Werkvertragsrecht Anwendung findet.
  2. Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung gemäß Vertrag ergeben, detailliert AOE diese mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellt ein Feinkonzept und legt es dem Auftraggeber vor, der es innerhalb von zwei Wochen genehmigen soll. Alternativ vereinbaren die Vertragsparteien ein agiles Vorgehen; näheres dazu wird im jeweiligen Angebot geregelt.
  3. AOE stellt in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen, voraussichtlichen und unverbindlichen Zeit- und Arbeitsplan auf, der bei Bedarf fortgeschrieben wird. AOE unterrichtet den Auftraggeber anhand dieses Plans auf dessen Wunsch regelmäßig über den Stand der Arbeiten.
  4. Haben die Vertragsparteien die Vorlage von Zwischenergebnissen, z.B. im Rahmen von Sprints, vereinbart, teilt AOE diese, sobald sie vorliegen, dem Auftraggeber mit. Diese Zwischenergebnisse gelten innerhalb von zwei Wochen als genehmigt, falls der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht oder anzeigt, dass er einen längeren Zeitraum zur Überprüfung der Zwischenergebnisse benötigt.
  5. AOE ist berechtigt, entsprechend qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.
  6. Der Auftraggeber hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung zu schaffen und die erforderliche Infrastruktur, wie Projektraum, Telekommunikationsanbindung, Systemkapazität, Büroeinrichtung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Zur-Verfügung-Stellung geeigneter Mitarbeiter, beispielsweise zum Testen von Software. Der Auftraggeber ist weiter dafür verantwortlich, dass spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe und/oder Installation der Software sachkundiges Personal für den Einbau der Software in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht.
  7. Auftraggeber und AOE benennen jeweils einen Projektleiter. Der Projektleiter des Auftraggebers muss in der Lage sein, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen oder herbeizuführen. AOE ist verpflichtet, den Projektleiter des Auftraggebers einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. Der Auftraggeber wird sich seinerseits nur an den benannten Projektleiter der AOE wenden und den übrigen Mitarbeitern der AOE keine Weisungen erteilen.
  8. Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt.

D. Besondere Bedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung

§1 Arbeitnehmerüberlassung

  1. AOE ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Durch die Überlassung von Arbeitnehmern (AN) wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem AN von AOE begründet.
  2. AOE überlässt an den Kunden qualifizierte AN, die nach den Anforderungen des Kunden ausgewählt werden. Der Kunde führt die Aufsicht und die Anweisung der überlassenen AN aus.
  3. Falls erforderlich kann AOE ihre AN während der Vertragslaufzeit durch qualifizierte AN austauschen, wenn dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
  4. AN von AOE sind nicht befugt für AOE rechtsverbindliche Handlungen oder Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
  5. Der Kunde beachtet und hält die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes für die bei ihm eingesetzten AN von AOE ein.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die AN von AOE vor Arbeitsaufnahme über die im Betreib geltenden Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Arbeitsunfälle von AN zeigt der Kunde unverzüglich gegenüber AOE an.
  7. Der Kunde wird AOE unverzüglich darüber unterrichten, wenn seinen Betrieb betreffende Arbeitskampfmaßnahmen geplant sind oder auftreten.
  8. Der Kunde wird AOE unverzüglich über Meldungen von AN zu Verstößen gegen die Gleichbehandlung, Arbeitsschutz etc. informieren.
  9. Der Kunde informiert AOE über die in seinem Betrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütungsbedingungen seiner AN, die mit den an ihn entliehenen AN vergleichbar sind sowie über die tarifvertraglichen Regelungen hinsichtlich der Beschäftigung von AN, die auf seinen Betrieb Anwendung finden. Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den Betrieblichen Vereinbarungen für den Einsatz von Leih-AN ergeben, wird der Kunde AOE hierüber informieren.
  10. Der Kunde informiert AOE darüber, ob der AN in den 6 Monaten vor Überlassung bei ihm oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt war.

§2 Einsatz der AN von AOE

  1. Der Kunde wird die AN von AOE für die Tätigkeiten und an dem Ort einsetzen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benannt sind. Abweichungen können nur zwischen dem Kunden und AOE vereinbart werden.
  2. Stellt der Kunde innerhalb von 1 Woche ab Beginn der Überlassung eines Arbeitnehmers von AOE fest, dass dieser ungeeignet ist, so tauscht AOE den Arbeitnehmer aus, wobei für diesen Zeitraum keine Vergütung anfällt.
  3. Die Zeiterfassung erfolgt automatisiert oder mittels Stundenzettel. Der Kunde ist verpflichtet, die von AN von AOE vorgelegten Arbeitsnachweise zu bestätigen.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass die AN im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ohne Benachteiligung eingesetzt werden können. Der Kunde wird die AN über für Beschwerden über Benachteiligungen zuständige Stellen unterrichten.
  5. Mehrarbeit darf der Kunde nur anordnen oder dulden, wenn dies nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist und der Kunde eventuell notwendige behördliche Genehmigungen eingeholt hat.

§3 Vergütung

  1. Die Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung bemisst sich nach den vereinbarten Sätzen.
  2. Ändern sich die für AOE geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, so ist AOE berechtigt, die Vergütungssätze entsprechend anzupassen.
  3. Der Kunde zahlt an die AN von AOE keine Geldbeträge aus.

§4 Laufzeit und Kündigung

  1. AOE ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde: die Bestimmungen von Arbeitssicherheit, Gesundheits- oder Arbeitsschutz, Gleichbehandlung nicht beachtet; bei Fällen wenn durch Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrung oder höhere Gewalt eine Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden unmöglich ist.
  2. Sollte der Kunde oder seine Mitarbeiter die AN von AOE benachteiligen, stellt der Kunde AOE von allen Ansprüchen der benachteiligten AN frei. Dies umfasst auch die Schäden, die AOE durch den vorzeitigen Abbruch der Arbeitnehmerüberlassung entstehen.

§5 Haftung

  1. AOE haftet lediglich für die fehlerfreie Auswahl der AN für die vereinbarte Tätigkeit.
  2. AOE haftet weder für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der AN noch für Schäden, die AN an der ihnen übertragenen Arbeit oder Arbeitsgeräten des Kunden verursachen.
  3. Die Haftung für Auswahlverschulden richtet sich nach den Haftungsregelungen des Abschnitts A. § 8.

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der AOE GmbH zum Download als PDF-Datei. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AOE GmbH